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Wartung Hydraulik

Bedingungen und Verrechnungssätze für die Entsendung von Montagepersonal

entsprechend den Bedingungen des VDMA gültig ab 2017

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1. Verrechnungssätze
Für Arbeits-, Warte-, Reise- und Wegstunden gelten folgende Sätze:

Normalstunden Montag-Freitag = 8 Std./Tag

Stundensatz für Monteure = Euro 61,00
Stundensatz für Richtmeister = Euro 71,00
Stundensatz für Techniker = Euro 75,00
Stundensatz für Ingenieure = Euro 124,00
Stundensatz für Montagehelfer = Euro 45,00

Für Überstunden, Samstage sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge erhoben:

ab der 8. Tagesarbeitsstunde = 25 %
ab der 10. Tagesarbeitsstunde = 50 %
Samstagsstunde erste u. zweite Tagesarbeitsstunde = 25 %
Samstagsstunde ab der 3,0 Tagesarbeitsstunde = 50 %
Sonntagsstunde = 70 %
Feiertagsstunde = 150 %
Sonntagsüberstunde (ab der 10.Arbeitsstunde) = 80 %
Feiertagsüberstunde (ab der 10.Arbeitsstunde) = 160 %

Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr = 25 %
Überstunden von 20 bis 6 Uhr = 60 %

Als Feiertage gelten die in Ihrem Gebiet als gesetzlich bezeichneten. Überstunden werden geleistet, sofern dies erforderlich und vereinbart ist.

Für besonders schwierige, schmutzige oder unter besonders erschwerenden oder gefährlichen Umständen zu leistende Arbeiten ist ein entsprechender Zuschlag zu zahlen.
Der Besteller wird die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung des Montagepersonals auf dem ihm vorgelegten Formblatt wöchentlich bescheinigen. Bei Montagen wird die notwendige Reisezeit (einschl. der An- und Abmarschzeiten) als Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit wird auch Wartezeit sowie die für Zimmersuche und etwaige behördliche Meldungen notwendige Zeit, soweit dadurch Arbeitszeit entfällt, berechnet. Es wird die volle tägliche Arbeitszeit, mindestens aber 40 Stunden wöchentlich berechnet, auch wenn  das Montagepersonal ohne sein Verschulden verhindert ist, die volle Arbeitszeit zu arbeiten. Unsere Verrechnungssätze wurden aus den derzeitigen Kosten- faktoren errechnet. Verändern sich
diese, so werden unsere Verrechnungssätze entsprechend berichtigt.

Erforderliche Telefongespräche gehen zu Lasten des Bestellers.


II. Reisekosten
Die Reisekosten des Montagepersonals (einschl. der Kosten des Transports und der  Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mitgeführten und des versandten Werkzeugs)
werden nach Aufwand berechnet.

Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten für die in die Montagezeit fallenden tariflichen Familienheimfahrten und auch die am Montageort notwendigen Fahrten mit Straßenbahn, Omnibus oder mit Kraftwagen.
Für Ingenieure und Richtmeister wird der Fahrpreis 1. Klasse zuzüglich der erforderlichen Zuschläge berechnet.
Für Monteure wird bei Entfernungen bis 200 km der Fahrpreis 2. Klasse, über 200 km und bei Nachtfahrten der Fahrpreis 1. Klasse zuzüglich der erforderlichen Zuschläge berechnet.

Fahrten mit Pkw = Euro 0,84 pro gefahrene km
Fahrten mit Werkstattwagen = Euro 0,94 pro gefahrene km
Fahrten mit Lkw = Euro 1,19 pro gefahrene km

 

III. Auslösungssätze
Bei Montagen wird als Auslösung je Tag der Abwesenheit vom Werk des Montageunternehmers (einschl. Sonn- und Feiertagen) berechnet:

INLAND
Für Monteure = Euro 26,- zuzüglich Übernachtungskosten
für Richtmeister = Euro 30,- zuzüglich Übernachtungskosten
für Ingenieure = Euro 35,- zuzüglich Übernachtungskosten

AUSLAND
Auf Anfrage

Falls sich im einzelnen erweisen sollte, daß dieser Betrag zum angemessenen Lebensunterhalt und für  ein angemessenes Taschengeld nicht ausreicht, werden entsprechend höhere Sätze berechnet.

 

IV. Versicherung
Der Monteur ist während der Abwesenheit vom Stammhaus weiterhin sozialversichert, da sein Lohn weiterbezahlt wird.

 

V. Umsatzsteuer
Rechnungsstellung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vorsteuerentlastung, gemäß § 8.2 der UstDV, ist in unseren Verrechnungssätzen bereits berücksichtigt.

 

VI. Zahlung
Die Montagekosten sind sofort nach Empfang der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen. Die Abrechnung der Montagekosten erfolgt nach unserem Ermessen  wöchentlich, monatlich oder nach beendeter Montage.

 

VII. Mitwirkung des Bestellers
1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen und ihm vollen Betriebsschutz wie seiner eigenen Belegschaft zu gewähren.

2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.  Er hat auch den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer bei Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

 

VIII. Technische Hilfeleistung des Bestellers
1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Mau- rer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Hand- langer) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die
erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer über- nimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.
b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schwe- ren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden) sowie der erforderlichen Bedarfsgegen- stände und -stoffe (z.B.
Rüsthölzer, Kelle, Unterlagen, Ze- ment, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brenn- stoffe, Treibseile und -riemen)
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschl. der erforderlichen Anschlüsse
e) Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montage- personals.
f) Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, reinigen der Montageteile.
g) Bereitstellung geeigneter diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Wasch- gelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen die zur Einregulierung einer vertraglich vor- gesehenen Erprobung notwendig ist.

2. Die tecnnische Hilfeleistung des Bestellers muß gewährleisten, daß die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besonders Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt sie dieser dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine
Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.

 

IX. Montagefrist, Gefahrtragung
1. Alle Angaben über die Montagefrist sind nur annähernd maß- geblich.
2. Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeich- net so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Fall einer ver- traglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
3. Verzögert sich die Montage durch den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Monta- geuntemehmer in Verzug geraten ist. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller.
4. Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge Verzug des Monta- geunternehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
5. Die Gefahr der Montage trägt der Besteller.

 

X. Abnahme
1 Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa ver- traglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegen- standes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsmäßig, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zu- zurechnen oder der für die Interessen des Bestellers unerheblich ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Montageunternehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich aner- kennt.
2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageun- ternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Gel- tendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

Xl. Gewährleistung
1 Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage, die innerhalb von 3 Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluß aller anderen Ansprüche des Bestel- ers in der Weise, daß er die Mängel zu beseitigen hat. Der Be- steller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich dem Monta- geunternehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in 3 Monaten vom Zeitpunkt der Kenntnis an.
2 Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurech- nen oder der für die Interessen des Bestellers unerheblich ist.
3 Die Haftung des Montageunternehmers entfällt, wenn der Bestel- ler ohne seine Genehmigung Änderungen oder lnstandsetzungen vorgenommen hat.

 

XII. Sonstige Haftung des Montageunternehmers
Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des
Montageunternehmers ver- nichtet oder verloren, so hat dieser es auf seine Kosten zu ersetzen.

 

XIII. Haftungsbeschränkung
Der Besteller kann über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstigen Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen den Montageunternehmer geltend ma- chen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

 

XIV. Ersatzleistung des Bestellers
Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Ver- schulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 

XV. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Hauptsitzes des Montageunternehmers zuständig. Der Montageun- ternehmer kann auch das Gericht, das für seine mit der Montage betraute Zweigniederlassung zuständig ist, oder das für den Bestel- ler zuständige Gericht anrufen.

 

Hier könne Sie die AGB als PDF herunterladen

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